Der Museumsverein Naumburg e. V.
Der als gemeinnützig anerkannte Museumsverein Naumburg e. V. fördert das Naumburger Stadtmuseum bei der Erledigung seiner Aufgaben und ist gleichzeitig ein kritischer Begleiter seiner Arbeit. So hat der Verein in den letzten Jahren erheblich dazu beigetragen, dass die Sammlungen des Museums um wichtige Objekte erweitert werden konnten. Zahlreiche Publikationen ergänzen die Ausstellungstätigkeit des Museums.
Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge und Spenden und ist für jede Unterstützung dankbar. Das Spendenkonto des Vereins bei der
Sparkasse Burgenlandkreis: (IBAN) DE35 8005 3000 1131 0066 97. Auf Wunsch können steuerabzugsfähige Spendenquittungen ausgestellt werden.
Vorsitzender: Dr. Siegfried Wagner
info-at-mv-naumburg.de
Vereinssatzung
vom 09. Dezember 2003
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Museumsverein Naumburg". Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Naumburg.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
Zweck des Vereins ist:
- die Förderung der Arbeit des "Stadtmuseums Naumburg" mit seinen Einrichtungen Stadtmuseum Hohe Lilie am Markt 18, Nietzsche-Haus am Weingarten 18, Wenzelssturm am Topfmarkt 18, Marientor am Marienplatz 11 in Naumburg und der Max-Klinger-Gedächtnisstätte (Wohnhaus, Radierstübchen, Grabanlage) am Blütengrund 1 in Großjena in materieller und immaterieller Form
- den Erhalt und die Erweiterung der kulturell bedeutenden Sammlungen des Stadtmuseums Naumburg zu unterstützen und in der Öffentlichkeit zu propagieren
- die Ausstellungen des Museums durch die Organisation begleitender Aktionen und Vorträge den Bürgern der Stadt Naumburg näherzubringen
- die Zusammenarbeit mit allen bedeutenden Kulturträgern der Stadt Naumburg zu pflegen
- die Identifikation der Bürger mit der Stadtgeschichte zu fördern und das Interesse für die Geschichte Naumburgs in Menschen aller Generationen zu wecken und zu pflegen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder nicht rechtsfähige Personengemeinschaft unabhängig von ihrem Wohnsitz bzw. Sitz werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet und die Entscheidung dem Bewerber mitteilt.
Der Verein hat persönliche und fördernde Mitglieder. Jede natürliche oder juristische Person kann den Antrag stellen, persönliches oder förderndes Mitglied zu werden.
Mitglieder, die sich hervorragend um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod,
- durch Auflösung bei juristischen Personen,
- durch Austritt der spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären ist,
- wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und den Rückstand trotz Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht, mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Mahnung erfolgt ist,
- durch Ausschluss aus wichtigem Grund, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins gröblich und vorsätzlich zuwiderhandelt, über den der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen entscheidet.
§ 4 Beiträge
Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Die Festlegung des Beitragssatzes für persönliche und fördernde Mitglieder bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit; dieser kann auch für das laufende Geschäftsjahr gefasst werden.
Der Beitrag ist jährlich in der Regel bis zum 31. März zu entrichten.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Leiter des Stadtmuseums als stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Restvorstand einen Nachfolger aus den Reihen der Mitglieder bestimmen, der die Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt. Die Mitgliederversammlung nimmt dann die ergänzende Zuwahl vor.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind jeweils Vorstandsmitglieder in gemeinschaftlichem Handeln berechtigt, wobei einer der unterzeichnenden Vorstandsmitglieder der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen,
- die Bearbeitung der Aufnahmeanträge neuer Mitglieder,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Ausarbeitung von Konzeptvorschlägen für die Verwirklichung der Ziele des Vereins und deren Umsetzung,
- die Koordinierung der Aktivitäten der Vereinsmitglieder, soweit der Satzungszweck des Vereins berührt ist,
- die Ausarbeitung von Förderanträgen für im Rahmen der Vereinstätigkeit
durchzuführende Projekte,
- die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes des Vereins.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zu ihr lädt der Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von mindestens drei Wochen ein. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über eine Auflösung des Vereins können nur mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden gefasst werden und wenn die beabsichtigte Beschlussfassung allen Mitgliedern vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben wurde.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
- die Festlegung der Grundzüge der Vereinsarbeit,
- die Beschlussfassung über die vom Vorstand ausgearbeiteten Konzeptvorschläge für die Vereinsarbeit,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vereins,
- Genehmigung des Protokolls der vergangenen Mitgliederversammlung,
- die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
§ 10 Verwendung der Mittel des Vereins
Alle Beiträge und Spenden stehen in vollem Umfang dem Vereinszweck gemäß § 2 der Satzung zur Verfügung.
Der Leiter des Stadtmuseums Naumburg gibt Empfehlungen für den Ankauf von Objekten und für die sonstige Förderung des Stadtmuseums Naumburg.
§ 11 Auflösung, Wegfall des Zwecks des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks geht das Vereinsvermögen nach Tilgung etwa vorhandener Verbindlichkeiten in das Eigentum des Stadt Naumburg über, die es unmittelbar und ausschließlich zur Erhaltung und Förderung des Stadtmuseums Naumburg als gemeinnützige Einrichtung, nach Maßgabe des § 2 der Satzung, zu verwenden hat.